vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.03.2004 (GVBl. S.124)
Wegen der Bedeutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere zur Erhaltung der Lebensgrundlagen wildlebender Tiere sowie zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, Verbesserung des Stadtklimas und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen wird der Baumbestand in Berlin als geschützter Landschaftsbestandteil nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt.
(1) Geschützt sind
jeweils mit einem Stammumfang ab 80 cm, gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden.
Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz
maßgebend.
Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von
50 cm aufweist.
(2) Geschützt sind auch Einzelbäume, die das Maß des Absatzes 1 noch nicht erreicht haben, wenn sie
Ersatzpflanzungen im Sinne des § 6 sind oder auf Grund eines Bebauungsplanes oder der Darstellungen
eines Landschaftsplanes zu erhalten sind. Die in Satz 1 genannten Bäume werden von der zuständigen
Behörde in eine Liste eingetragen.
(3) Nicht geschützt sind
(4) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf solche Bäume, die als Naturdenkmal ausgewiesen
oder Bestandteil eines solchen sind oder innerhalb von Flächen liegen, die als Naturschutzgebiet,
Landschaftsschutzgebiet oder geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen sind, oder deren
Beseitigung auf Grund der Festsetzungen eines Landschaftsplanes untersagt ist.
Vom Anwendungsbereich werden ferner solche Bäume nicht erfasst, die dem Landeswaldgesetz vom 30.
Januar 1979 (GVBI. S 177) in der jeweils geltenden Fassung oder dem Grünanlagengesetz vom 24.November 1997 (GVBI. S. 612) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder zu einem Gartendenkmal im Sinne des § 2 Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes Berlin vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274) in der jeweils geltenden Fassung gehören.
(1) Jeder Eigentümer oder jeder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundflächen ist verpflichtet, die auf
dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume zu erhalten und zu pflegen; hierzu gehören
insbesondere die Beseitigung von Schäden und Schutzmaßnahmen gegen Schadeinwirkungen.
Schutzmaßnahmen sind insbesondere
(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
bestimmte, zur Erhaltung von Bäumen erforderliche Pflege- und Schutzmaßnahmen auf dessen Kosten
anordnen.
(3) Bei der Planung und Durchführung von Vorhaben und Maßnahmen ist vom Vorhabensträger
sicherzustellen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen der nach
§ 2 geschützten Bäume unterbleiben. Die zuständige Behörde kann die zur Vermeidung von
Beeinträchtigungen erforderlichen Schutzmaßnahmen anordnen.
(4) Unterhaltung und Pflege der geschützten Bäume auf öffentlichen Straßen obliegen den für die
Straßenbepflanzung zuständigen Stellen. Der Schutz der Bäume vor Beschädigungen ist durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen.
(1) Es ist verboten, geschützte Bäume oder Teile von ihnen ohne die nach § 5 erforderliche Genehmigung zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen.
(2) Als Beschädigungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Störungen des zu schützenden Wurzelbereichs . Als zu schützender Wurzelbereich gilt die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei säulenförmigen Bäumen zuzüglich 5 m nach allen Seiten.
Störungen sind insbesondere
Nummer 1 gilt nicht für Bäume auf öffentlichen Straßen, wenn auf andere Weise Vorsorge gegen eine
Beschädigung der Bäume getroffen wird. Die Nummern 2 und 3 gelten nicht für Bäume auf
öffentlichen Straßen bei Vorliegen einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 12 Abs. 8 des Berliner
Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380) in der jeweils geltenden Fassung. Die Nummern 4
und 5 gelten für Bäume auf befestigten Flächen öffentlicher Straßen nur für den Bereich der Baumscheiben.
(3) Umpflanzungen geschützter Bäume dürfen nur bei Vorliegen einer Genehmigung nach § 5 Abs.2
erfolgen.
(4) Nicht unter das Verbot des Absatzes 1 fallen
(5) Mussten geschützte Bäume oder Teile von solchen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr beseitigt werden, so ist dies der zuständigen Behörde gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zu begründen
(6) Von den Ge- und Verboten der Absätze 1-3, 5 bleiben unberührt:
(1) Von den Verboten des § 4 Abs. 1 sind auf schriftlichen Antrag eines Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten unter Beachtung des Schutzzwecks gemäß § 1 Ausnahmen zu genehmigen, wenn
1.a) der Baum krank ist oder
b) der Baum seine ökologischen Funktionen weitgehend verloren hat oder
c) von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen oder eine solche Gefahr konkret zu besorgen ist und seine Erhaltung oder die Abwendung der Gefahren dem Eigentümer mit zumutbarem Auf-wand nicht möglich ist,
2. eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird.
3. die Durchführung von Maßnahmen zur denkmalgerechten Erhaltung und Unterhaltung einesBaudenkmals, Denkmalbereichs oder Denkmals die Veränderung oder Beseitigung eines Baumes
erfordert oder
4. die Beseitigung des Baumes der besseren Entwicklung des Gesamtbestandes dient oder der Baum sich auf Grund des Standortes nicht arttypisch entwickeln kann. Eine Nutzungsbeeinträchtigung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt auch vor, wenn Wohn- oder Arbeitsräume unzumutbar verschattet werden oder der Baum Schäden an baulichen Anlagen verursacht.
(2) Umpflanzungen können unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten genehmigt werden, sofern die Umpflanzungsfähigkeit des Baumes gegeben ist.
(3) Die Genehmigung verliert ihre Gültigkeit, wenn die darin gestatteten Maßnahmen nicht innerhalb eines Jahres durchgeführt worden sind. Stehen die Maßnahmen im Zusammenhang mit einem nach der Bauordnung für Berlin genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben, beträgt die Frist nach Satz 1 drei Jahre. Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 können auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
(1) Wird die Beseitigung eines geschützten Baumes genehmigt, so ist der Antragsteller zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet, soweit der Verpflichtete nicht anstelle der Geldleistung Ersatzpflanzungen auf seinem Grundstück vornimmt (Ökologischer Ausgleich). Bei Vorhaben des Landes
Berlin ist der ökologische Ausgleich durch Ersatzpflanzungen herbeizuführen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, soweit diese zumutbar und angemessen ist. Unzumutbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die in § 5 Abs.1 Nr.1 genannten Umstände auf natürliche, nicht vom Antragsteller zu vertretende Ursachen zurückzuführen sind. Die angemessene Höhe der Ausgleichsabgabe bemisst sich nach dem Gehölzwert des beseitigten Baumes zuzüglich eines Zuschlags in gleicher Höhe. Soweit der ökologische Ausgleich durch Ersatzpflanzungen herbeigeführt wird, entfällt der Zuschlag.
(3) Zur Berechnung des Gehölzwerts ist folgender Berechnungsmodus anzuwenden :
Je angefangene 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes - gemessen entsprechend
§ 2 Abs. 1 - ist ein Ersatzbaum derselben Art mittlerer Gehölzsortierung (Laubbäume: Hochstamm,
Stammumfang 12-14 cm/ Kiefern: Höhe 150-175 cm) in handelsüblicher Baumschulware zu berechnen.
Bei mehrstämmigen Bäumen ist als Berechnungsgrundlage die Summe der Stammumfänge nur solcher Stämmlinge maßgeblich, die einen Mindestumfang von 50 cm aufweisen. Mängel oder Schäden an den beseitigten Bäumen sind bei der Berechnung nach Satz 1 zu berücksichtigen, sofern diese auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind.
(4) Die aus der Ausgleichsabgabe aufkommenden Mittel sind zeitnah und ausschließlich für Maßnahmen zu verwenden , die der Förderung des Schutzes, der Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft dienen.
(5) Im Falle von Ersatzpflanzungen sind vorrangig gebietstypische, standortgerechte Laubbäume oder Kiefern zu verwenden. In Bereichen, die im Landschaftsprogramm von Berlin als Obstbaumsiedlungsbereiche räumlich dargestellt sind, oder in Anlagen, die dem Bundeskleingartengesetz
vom 28. Februar 1983 (BGBI. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, können auch hochstämmige Obstbäume alter Sorten gepflanzt werden. Die Verpflichtung wird im Einzelfall von der zuständigen Behörde festgelegt. Die Wünsche des Verpflichteten sind unter Beachtung der Maßgaben der Sätze 1 und 2 zu berücksichtigen.
(6) Die Ersatzpflanzungsverpflichtung ist erfüllt, wenn der Baum nach Ablauf von zwei Jahren in der darauffolgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist dies nicht der Fall und hat der Antragsteller dies zu vertreten, so ist er zur nochmaligen Ersatzpflanzung verpflichtet. Dies gilt für Vorhaben des Bundes, des Landes Berlin sowie der sonstigen öffentlichen Planungsträger insoweit, als sonstige gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch bei Umpflanzungen, sofern diese nach Ablauf von 3 Jahren nicht angewachsen sind und der Antragsteller dies zu vertreten hat.
Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach
§ 6 haftet auch der Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten.
Wer zu vertreten hat, dass geschützte Bäume beseitigt, zerstört, beschädigt oder in anderer Weise so in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt worden sind, dass sie beseitigt werden müssen, ist nach Maßgabe des § 6 zum ökologischen Ausgleich verpflichtet.
Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 6 und 18 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin in Kraft.