Stand 29. Juni 2004
Auf Grund des § 24 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 77 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 106), verordnet der Minister für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung:
Auf Grund dieser Verordnung werden Bäume im Land Brandenburg als geschützte Landschaftsbestandteile
festgesetzt
der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß den §§ 12 oder 14 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes, oder als Ersatzpflanzung gemäß der Baumschutzverordnung vom 28.
Mai 1981 (GBl. I Nr. 22 S. 273), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 2000
(GVBl. II S. 251), oder gemäß § 5 Abs. 4 oder 5 dieser Verordnung gepflanzt wurden.
Der Stammumfang wird jeweils in 1,30 Metern Höhe über dem Erdboden gemessen.
1. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
2 Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann Parkanlagen, öffentlich zugängliche botanische Schau- und Lehrgärten sowie ähnliche Einrichtungen, die unter geeigneter fachlicher Leitung stehen, auf Antrag unter Nachweis eines ausreichenden Pflegekonzeptes von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen.
3 Festsetzungen der Landkreise und kreisfreien Städte in Verordnungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Nr. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes sowie Festsetzungen der Gemeinden in Satzungen nach § 24 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Nr. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gehen den Regelungen dieser Verordnung vor.
4 Unberührt bleibt der Schutz von Bäumen auf Grund anderweitiger Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz
Schutzzweck dieser Verordnung ist die Erhaltung des Baumbestandes, insbesondere
1 Es ist verboten, geschützte Bäume zu beseitigen, zu beschädigen, in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern oder durch andere Maßnahmen nachhaltig zu beeinträchtigen. Verboten sind auch alle Einwirkungen auf den Wurzelbereich von geschützten Bäumen, welche zur nachhaltigen Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen können. Der Wurzelbereich eines Baumes umfasst dabei die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,50 Meter, bei Säulenformen zuzüglich fünf Meter nach allen Seiten.
2 Ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sowie die Beseitigung von Bäumen im Rahmen der Umgestaltung oder Erneuerung von linearen Flurgehölzen auf der Grundlage eines Maßnahmekonzeptes, dem die zuständige untere Naturschutzbehörde
zugestimmt hat, fallen nicht unter das Verbot des Absatzes 1.
3 Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert fallen nicht unter die Verbote des Absatzes 1. Die getroffenen Maßnahmen sind der zuständigen unteren Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der gefällte Baum oder die entfernten Teile sind mindestens zehn Tage nach der
Mitteilung zur Kontrolle bereitzuhalten. Bei Maßnahmen, die von den zuständigen Ordnungsbehörden und Katastrophendiensten im Rahmen der Gefahrenabwehr ausgeführt oder angeordnet werden, entfällt eine entsprechende Nachweispflicht.
1 Eine nach § 4 Abs. 1 verbotene Maßnahme bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige untere Naturschutzbehörde. Anträge auf Genehmigung sind schriftlich unter Angabe von Gründen an die zuständige untere Naturschutzbehörde zu richten. Einem Genehmigungsantrag
ist ein durch Fotos ergänzter Bestandsplan beizufügen, in dem mindestens die auf dem betreffenden Grundstücksteil befindlichen geschützten Bäume unter Angabe von Baumart und Stammumfang eingetragen sind.
2 Die Genehmigung nach Absatz 1 kann erteilt werden, wenn
§ 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.
3 Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen; sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
4 Mit der Genehmigung zur Beseitigung soll dem Antragsteller auferlegt werden, als Ersatz Bäume in bestimmter Anzahl, Art und Größe zu pflanzen und zu erhalten; dies gilt nicht für abgestorbene Bäume. Die Bemessung der Auflage zur Ersatzpflanzung richtet sich unter Berücksichtigung des Schutzzweckes in § 3 nach dem Wert des beseitigten Baumbestandes. Der Wert eines geschützten Baumes ergibt sich aus dem Stammumfang, der Baumart, dem Habitus und der Vitalität. Für jeden aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht pflanzbaren Ersatzbaum wird ein Geldbetrag festgesetzt, dessen Höhe dem ortsüblichen Preis (Ballenware) des
Baumes entspricht, mit dem ansonsten die Ersatzpflanzung hätte erfolgen müssen. Mit diesem können bis zu 100 Prozent des Bruttoerwerbspreises für Pflanz- und Pflegekosten festgesetzt werden. Der Geldbetrag ist zweckgebunden für die Pflanzung oder Pflege von Bäumen zu verwenden.
5 Absatz 4 gilt entsprechend, wenn Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 ohne die nach Absatz 1 erforderliche Genehmigung durchgeführt worden sind.
6 Die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 4 geht auf den Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers
oder Nutzungsberechtigten über.
1 Ordnungswidrig im Sinne von § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2 Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 10 000 (in Worten: zehntausend) Euro, in den Fällen der Nummer 1 bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.
1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt am 31. Dezember
2009 außer Kraft.
2 Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Baumschutzverordnung vom 28. Mai
1981 (GBl. I Nr. 22 S. 273), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 2000 (GVBl. II
S. 251), außer Kraft.
Potsdam, den 29. Juni 2004
Der Minister für Landwirtschaft,Umweltschutz und Raumordnung Wolfgang Birthler